Mieter kündigen ohne Grund – ist das erlaubt? Alles zu Fristen und Pflichten für Vermieter
Wann kann der Vermieter einem Mieter kündigen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 573 BGB) sieht folgende Hauptgründe vor:
- Eigenbedarf für den Vermieter oder nahe Angehörige
- Vertragsverletzungen wie Mietrückstände, unerlaubte Untervermietung oder massive Ruhestörung
- Wirtschaftliche Verwertung, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine sinnvolle Nutzung verhindert
Die rechtlichen Voraussetzungen
- Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet sein.
- Zustellung per Post oder persönliche Übergabe – E-Mail ist nicht ausreichend.
- Klare Angabe des Kündigungstermins.
Dürfen Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?
Ja – Vermieter dürfen einem Mieter kündigen, wenn sie die Wohnung für sich selbst, nahe Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht zulässig ist die Nutzung als Lagerraum oder Büro.
Voraussetzung: Der Eigenbedarf muss nachvollziehbar begründet und schriftlich erklärt werden.
Zulässige Beispiele:
- größerer Wohnraumbedarf wegen Familienzuwachs
- Unterbringung pflegebedürftiger Angehöriger
- Umzug in eine altersgerechte Wohnung
Für wen darf Eigenbedarf angemeldet werden?
Eigenbedarfskündigungen wurden u. a. anerkannt für:
- Lebenspartner
- Eltern, Kinder, Stiefkinder
- Geschwister, Nichten, Neffen
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin, Schwager
- Pflegepersonal bei Pflegebedürftigkeit
- Für entfernte Verwandte (z. B. Cousin) nur bei enger persönlicher Bindung und regelmäßigem Kontakt
Wann ist Eigenbedarf gerechtfertigt?
- Heirat oder Einzug des Lebenspartners
- Familienzuwachs, Kinderwunsch
- Bedarf eines eigenen Zimmers für jedes Kind
- deutliche Verbesserung der Wohnverhältnisse
- Verkürzung des Arbeitsweges
- beruflich bedingtem Ortswechsel
- Umzug in altersgerechte oder barrierefreie Wohnung
Pflicht zur Ersatzwohnungs-Angebot
Wird innerhalb der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung im selben Haus oder derselben Anlage frei, muss der Vermieter sie dem gekündigten Mieter anbieten (BGH, 13.10.2010 – VIII ZR 78/10).
Was gilt als Pflichtverletzung seitens des Mieters?
1. Zahlungsverzug und unpünktliche Mietzahlung
Bleibt die Miete ganz oder teilweise aus, liegt ein erheblicher Pflichtverstoß vor.
Vermieter dürfen fristlos kündigen, wenn der Mieter:
- mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist oder
- in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens eine Monatsmiete nicht zahlt.
2. Vernachlässigung der Mietsache
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln. Eine erhebliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn z. B.:
- Brandgefahr durch unsachgemäße Nutzung entsteht
- unerlaubte Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen werden
- durch Handlungen die Bausubstanz gefährdet wird
- bei Frostgefahr die Heizung komplett abgestellt wird
3. Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untermiete)
Will der Mieter ganz oder teilweise untervermieten, benötigt er zwingend die Zustimmung des Vermieters. Unterlässt er diese und vermietet dennoch, kann der Vermieter nach Abmahnung kündigen.
Ausnahme: Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse (z. B. befristeter Auslandsaufenthalt), muss der Vermieter die Untermiete erlauben.
4. Störung des Hausfriedens und Verstoß gegen die Hausordnung
Eine Kündigung ist möglich, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, z. B. durch:
- wiederholte nächtliche Ruhestörung
- Beleidigungen, Bedrohungen oder tätliche Angriffe
- üble Nachrede
- vorsätzliche Sachbeschädigung
- strafbare Handlungen
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Dürfen Vermieter einem Mieter wegen Verkauf der Immobilie kündigen?
Grundsätzlich nein – der bloße Verkauf einer Immobilie ist kein Kündigungsgrund. Der Mietvertrag bleibt bestehen, selbst wenn das Eigentum wechselt.
Ausnahme: Eine Kündigung ist nur möglich, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die Vermietung eine angemessene wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) verhindert und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen – etwa, wenn die Immobilie nur mit deutlichem Preisverlust verkauft werden könnte.
Jeder Fall wird individuell geprüft, und die Hürden sind hoch.
Käuferrechte: „Kauf bricht nicht Miete“
Kauft jemand eine vermietete Immobilie, tritt der Käufer automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein.
Will er kündigen, braucht er dafür einen gesetzlich anerkannten Grund (z. B. Eigenbedarf) und muss die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten.
Vorkaufsrecht des Mieters
Mieter haben bei einem Verkauf ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Vermieter muss den Mieter schriftlich informieren und ihm die Immobilie zu denselben Konditionen anbieten, wie einem externen Käufer.
Müssen Vermieter dem Mieter vor der Kündigung eine Abmahnung schicken?
Ja – in vielen Fällen ist eine Abmahnung sinnvoll, auch wenn sie nicht immer gesetzlich vorgeschrieben ist.
Vor allem bei leichteren Vertragsverstößen kann sie entscheidend sein, falls es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt (vgl. BGH, 28.11.2007 – VIII ZR 145/07).
In einer schriftlichen Abmahnung sollten Sie:
- das beanstandete Verhalten konkret benennen,
- den Mieter zur Beseitigung oder Unterlassung auffordern,
- eine Frist setzen und auf mögliche Folgen hinweisen.
Ignoriert der Mieter die Abmahnung, können Sie – je nach Schwere des Verstoßes – auch eine fristlose Kündigung aussprechen.
Was in einer Abmahnung an den Mieter stehen sollte
Die Abmahnung an Ihren Mieter sollte insbesondere folgende Daten enthalten:
- Absender: Im Mietvertrag genannten Vermieter
- Empfänger: Alle im Mietvertrag als Mieter verzeichnete Personen
- Datum der Abmahnung
- Grund für die Abmahnung: Darstellung des Vertragsverstoßes
- Zeugen
- Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung
- Folgen für den Mieter, wenn er die Pflichtverletzung nicht beseitigt, und rechtliche Konsequenzen
- Unterschrift aller im Mietvertrag genannten Vermieter
Muster: Abmahnung Mieter
Mieter kündigen: Was steht in einer rechtskräftigen Kündigung?
Wenn Sie Ihrem Mieter kündigen wollen, müssen Sie dies schriftlich machen. In der ordentlichen oder fristlosen Kündigung sollten mitunter folgende Angaben stehen:
- Alle im Wohnungsmietvertrag oder Hausmietvertrag genannten Personen
- Adresse der Wohnung
- Ort und Datum der Kündigung
- Kündigungsgrund: Hier können Sie ins Detail gehen und mögliche Beweisstücke hinzufügen
- Bezug auf eventuelle vorherige Abmahnungen
- Ihre eigenhändige Unterschrift
Achten Sie darauf, Formfehler bei der fristlosen Kündigung Ihres Mieters zu vermeiden. Sorgen Sie außerdem für eine beweissichere Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder indem Sie die Kündigung persönlich mit einem Zeugen übergeben.
Muster: Kündigung für ordentliche Kündigung
Muster: Kündigung für fristlose Kündigung
Welche Kündigungsfristen müssen Vermieter einhalten?
Im Folgenden finden Sie eine Tabelle mit Kündigungsdaten bei verschiedenen Mietdauern. Beachten Sie, dass das Kündigungsschreiben am dritten Werktag des jeweiligen Monats beim Mieter eingegangen sein muss. Der Poststempel zählt also nicht.
|
Kündigung soll erfolgen zum |
Mietdauer unter 5 Jahren (3 Monate Kündigungsfrist) |
Mietdauer zwischen 5 und 8 Jahren (6 Monate Kündigungsfrist) |
Mietdauer über 8 Jahre (9 Monate Kündigungsfrist) |
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31. Januar |
November des Vorjahres |
August des Vorjahres |
Mai des Vorjahres |
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28/29. Februar |
Dezember des Vorjahres |
September des Vorjahres |
Juni des Vorjahres |
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31. März |
Januar des Vorjahres |
Oktober des Vorjahres |
Juli des Vorjahres |
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30. April |
Februar |
November des Vorjahres |
August des Vorjahres |
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31. Mai |
März |
Dezember des Vorjahres |
September des Vorjahres |
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30. Juni |
April |
Januar |
Oktober des Vorjahres |
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31. Juli |
Mai |
Februar |
November des Vorjahres |
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31. August |
Juni |
März |
Dezember des Vorjahres |
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30. September |
Juli |
April |
Januar |
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31. Oktober |
August |
Mai |
Februar |
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30. November |
September |
Juni |
März |
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31. Dezember |
Oktober |
Juli |
April |
Dürfen individuelle Kündigungsfristen mit dem Mieter vereinbart werden?
Ja, Vermieter und Mieter dürfen im Mietvertrag eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren, die von der gesetzlichen abweicht. Allerdings darf die individuelle Kündigungsfrist nur kürzer als die gesetzlichen drei Monate sein, nicht länger. Damit soll verhindert werden, dass der Mieter zu sehr eingeschränkt und benachteiligt wird.
Gelten bei Trennung besondere Kündigungsfristen?
Bei einer Trennung besteht grundsätzlich kein Recht auf Sonderkündigung, Ihr Mieter muss sich also an die gesetzliche Kündigungsfrist halten und den Mietvertrag gemeinsam mit dem Expartner kündigen, sofern dieser auch Vertragspartner ist. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie Ihrem Mieter entgegenkommen und den Mietvertrag unter Umständen früher beenden. Dazu verpflichtet sind Sie nicht.
Gilt eine verkürzte Kündigungsfrist, wenn der Mieter stirbt?
Stirbt Ihr Mieter, ist der Mietvertrag weiterhin wirksam. Allerdings darf sowohl der Vermieter als auch der Erbe das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats, nachdem Sie vom Tod des Mieters erfahren haben, erfolgen (§ 580 BGB) – schriftlich.
Checkliste: Typische Fehler bei der Mieterkündigung vermeiden
- Verfassen Sie die Kündigung immer schriftlich und unterschreiben Sie eigenhändig.
- Achten Sie darauf, dass das Schreiben Ihrem Mieter rechtzeitig zugeht.
- Vermeiden Sie pauschale oder unklare Formulierungen für den Kündigungsgrund.
- Prüfen Sie, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Kündigung erfüllt sind.
- Stellen Sie die korrekte Zustellung sicher.
- Dokumentieren Sie alle Schritte im Kündigungsprozess sorgfältig.
Räumungsklage & Zwangsräumung – Was tun, wenn der Mieter nicht auszieht?
Nach einer wirksamen Kündigung muss der Mieter die Wohnung fristgerecht räumen.
Tut er das nicht:
- Schriftlich widersprechen – Untersagen Sie die weitere Nutzung der Wohnung und fordern Sie den Mieter zur Räumung auf.
- Räumungsklage einreichen – Reagiert der Mieter nicht, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage stellen (§ 940a ZPO).
- Keine Selbstjustiz – Eigenmächtiges Aussetzen des Mieters ist verboten.
- Zwangsräumung – Liegt ein Räumungstitel vor und der Mieter bleibt, entscheidet das Gericht über eine Zwangsräumung.
Härtefall: Wann kann der Mieter der Kündigung widersprechen?
Ein Mieter kann einer Kündigung widersprechen, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte für den Mieter darstellt, wie in § 574 BGB aufgeführt. Die Klausel wird auch Sozialklausel genannt. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses bei Ihnen eingegangen sein. Er muss schlüssige Argumente enthalten, die eine fristgerechten Auszug aus der Wohnung unmöglich machen, und von allen im Vertrag eingetragenen Mietern unterschrieben sein.
Im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarf, gelten diese Gründe als Härtefall:
- Der Mieter kann die Wohnung nicht mehr wechseln, weil er krank, pflegebedürftig oder in einem hohen Alter ist.
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Mieter einen Ersatzwohnraum findet, der angemessen ist.
- Ein Umzug könnte für die Kinder des Mieters einen nachteiligen Schulwechsel bedeuten.
- Die Mieterin ist schwanger, weshalb der Umzug nicht zumutbar ist.
- Der Mieter steht kurz vor einer Prüfung oder einem Abschluss.
Wie kann ein Gewerbemietvertrag gekündigt werden?
Bei Gewerbemietverträgen gilt kein Mieterschutz wie im privaten Wohnraum – Vermieter und Mieter sind gleichberechtigt.
Ordentliche Kündigung
- Frist: Sechs Monate, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Zugang: Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag des Quartals vorliegen.
- Samstag zählt als Werktag.
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, verschiebt es sich auf den nächsten Montag.
Außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist möglich bei:
- Vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsgründen
- z. B. Insolvenz des Mieters.
- Gesetzlichen Gründen gemäß § 543 BGB, etwa:
- Zahlungsverzug
- Gefährdung oder erhebliche Beschädigung des Mietobjekts
- Schwerwiegende Vertragsverletzungen
Fazit: Mieter kündigen rechtssicher und ohne Risiken
Einen Mieter zu kündigen, ist für Vermieter rechtlich anspruchsvoll und erfordert gute Vorbereitung. Ob ordentliche oder fristlose Kündigung – entscheidend sind nachvollziehbare Gründe und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben. Wer sauber dokumentiert und rechtssicher vorgeht, kann unnötige Konflikte und teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden.
FAQ - Mieter kündigen
- Privatvermieter: Eine Kündigung ohne Grund ist rechtlich ausgeschlossen. Der Vermieter muss immer einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund nennen.
- Ausnahme: Zeitmietverträge enden automatisch zum vereinbarten Termin, ohne dass ein Grund angegeben werden muss.
- Achtung: Kündigungen „auf Verdacht“ oder aus rein wirtschaftlichen Motiven sind nicht zulässig
Grundsätzlich ja – aber nicht jederzeit und nicht ohne Weiteres. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben müssen. Dazu zählen zum Beispiel Eigenbedarf oder Vertragsverletzungen des Mieters.
Sie dürfen Ihrem Mieter fristlos kündigen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt (vgl. § 569 BGB):
- Der Mieter ist mit mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand
- Der Mieter hat zum wiederholten Mal den Hausfrieden gestört
- Der Mieter hat das Mietobjekt oder Teile davon unerlaubt untervermietet
- Der Mieter hat eine private Wohnung gewerblich genutzt
- Der Mieter hat die Mietsache vernachlässigt
Sie können den Mieter aber nicht direkt vor die Tür setzen, sondern müssen in dem schriftlichen Kündigungsschreiben eine Frist von ein bis zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eingestehen, damit dieser Zeit hat, die Wohnung zu räumen (Urteil LG Baden-Baden, Beschluss v. 22.5.1995, 1 T 32/95).
Eine neue Zwangslage liegt vor, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände des Vermieters nach Abschluss des Mietvertrags so verändern, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
Ist das Mietverhältnis befristet, ist keine ordentliche Kündigung und somit auch keine Kündigung wegen Eigenbedarfs in dieser Zeit möglich. Das Mietverhältnis endet mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Trotzdem besteht auch im Falle eines befristeten Mietvertrags das Recht auf eine fristlose Kündigung, wenn die entsprechenden Gründe vorliegen.
Vermieten Sie eine Einliegerwohnung beziehungsweise bewohnen eine von zwei Wohnungen in einem Haus selbst und vermieten die andere, müssen Sie kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mieters im Sinne des § 573 vorweisen. Diese Regelung gilt gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB jedoch nur, wenn
„(...) der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, (...)”
Einen Mieter bekommst du nur raus, wenn ein rechtlich anerkannter Grund vorliegt und du die gesetzlichen Fristen & Formalien einhältst. Im Zweifel führt der Weg über die Räumungsklage.
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