Erbschaftssteuer auf Immobilien: Freibeträge, Berechnung und Steuerbefreiung

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Aktualisiert: 03.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Alles auf einen Blick
  • Besteuert wird der Verkehrswert der Immobilie, ermittelt durch das Finanzamt
  • Entscheidend sind Freibeträge und Steuerklasse je nach Verwandtschaft
  • Ehepartner und Kinder haben hohe Freibeträge (bis 500.000 € bzw. 400.000 €)
  • Nur der übersteigende Betrag wird versteuert
  • Steuersätze liegen je nach Höhe und Steuerklasse bei ca. 7 % bis 50 %
  • Selbstgenutzte Immobilien können unter Bedingungen steuerfrei bleiben

Wann fällt Erbschaftssteuer bei Immobilien an?

Erbschaftssteuer wird immer dann fällig, wenn der Wert des geerbten Vermögens – einschließlich Immobilien – die persönlichen Freibeträge übersteigt. Diese Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Je entfernter Erblasser und Erbe miteinander verwandt sind, desto höher fällt die Steuerbelastung aus. Darüber hinaus gibt es noch weitere Regelungen, durch die Erbschaftsteuer ganz vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Welche das sind, erfahren Sie im Verlauf dieses Artikels.

Regeln zur Höhe der Erbschaftssteuer bei Immobilien

In Deutschland ist die Erbschaftssteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Anders als in vielen Ländern handelt es sich nicht um eine Nachlasssteuer, sondern um eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird also der Anteil, den der einzelne Erbe erhält – etwa der Verkehrswert einer Immobilie – und nicht der gesamte Nachlass.

Die Höhe der Steuer hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: 

Eine wichtige Rolle spielt zudem die Nutzung der Immobilie. Selbstgenutzte Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben, wenn Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder die Immobilie übernehmen und mindestens zehn Jahre selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bei Kindern gilt diese Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² – darüber hinaus fällt anteilig Steuer an. Wird die Immobilie vor Ablauf der Zehnjahresfrist aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Bei vermieteten Immobilien wird der steuerliche Wert nach zudem um 10 % reduziert. Dadurch kann sich die Steuerlast deutlich verringern oder in Einzelfällen sogar vollständig entfallen, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.

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Erbschaftssteuer bei Immobilien: Der Verkehrswert als wichtiger Faktor

Wenn eine Immobilie vererbt wird, ermittelt das Finanzamt zunächst den Verkehrswert (gemeiner Wert). Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

Je nach Immobilie kommt eines der folgenden Verfahren zum Einsatz:

  • Ertragswertverfahren: Für vermietete Immobilien, bei denen die Mieteinnahmen im Vordergrund stehen.
  • Vergleichswertverfahren: Für selbstgenutzte Immobilien wie Einfamilienhäuser, basierend auf realen Kaufpreisen ähnlicher Objekte.
  • Sachwertverfahren: Wird genutzt, wenn keine ausreichenden Vergleichswerte vorhanden sind (z. B. bei besonderen oder individuellen Gebäuden).

 

Wichtige Faktoren bei der Bewertung

  • Die Bausubstanz und Ausstattung
  • Der Bodenrichtwert
  • Die Nutzungsart der Immobilie

Das Finanzamt nimmt in der Regel keine Besichtigung vor, sondern bewertet auf Basis standardisierter Daten. Dadurch kann der angesetzte Wert im Einzelfall über dem tatsächlichen Marktwert liegen. Gerade bei sanierungsbedürftigen Immobilien oder ungünstigen Lagen kann der steuerliche Wert überschätzt werden, da individuelle Besonderheiten nicht vollständig berücksichtigt werden.

Erben haben die Möglichkeit, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Wird ein nach § 198 BewG ermittelter Verkehrswert vom Finanzamt anerkannt, kann dies zu einer niedrigeren Steuerlast führen.

Hinweis

Die oft hohen Kosten für ein Wertermittlungsgutachten sind als Erbnebenkosten steuerlich absetzbar und reduzieren so die Erbschaftssteuer.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer auf Immobilien

Verwandtschaftsverhältnis Steuerklasse Freibetrag
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner I 500.000 €
Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) I 400.000 €
Enkel (wenn Elternteil bereits verstorben ist) I 400.000 €
Enkel (wenn Elternteil noch lebt) I 200.000 €
Eltern / Großeltern (bei Erbschaft) I 100.000 €
Geschwister II 20.000 €
Nichten / Neffen II 20.000 €
Freunde / unverwandte Personen III 20.000 €

Steuersätze beim Erbe von Immobilien

Übersteigt der Wert Ihres Immobilienerbes den Freibetrag, müssen Sie auf diesen Betrag Erbschaftssteuer zahlen. Der Erbschaftssteuersatz hängt von der Erbschaftssteuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab: Je höher das steuerpflichtige Vermögen ist, desto höher sind die anzuwendenden Steuersätze. 

Erbsumme in Euro Erbschaftssteuerklasse I Erbschaftssteuerklasse II Erbschaftssteuerklasse III
75.000 7% 15% 30%
300.000 11% 20% 30%
600.000 15% 25% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 35% 50%
26.000.000 27% 40% 50%
über 26.000.000 30% 43% 50%

Berechnung der Erbschaftssteuer bei Immobilien

Erbschaftssteuer für Kinder:

 
Immobilienwert 490.000 €
Multipliziert mit Sachwertfaktor 1,3 637.000 €
Multipliziert mit Regionalfaktor 1,1 700.700 €
Minus den Freibetrag von 400.000 € für ein Kind = zu versteuernde Summe 300.700 €
Multipliziert mit dem Steuersatz von 11 % = zu zahlende Erbschaftssteuer 33.077 €

 

Erbschaftssteuer für Enkel:

 
Immobilienwert 490.000 €
Multipliziert mit Sachwertfaktor 1,3 637.000 €
Multipliziert mit Regionalfaktor 1,1 700.700 €
Minus den Freibetrag von 200.000 € für ein Enkelkind = zu versteuernde Summe 500.700 €
Multipliziert mit dem Steuersatz von 15 % = zu zahlende Erbschaftssteuer 75.105 €

 

Erbschaftssteuer Nichte oder Neffen:

 
Immobilienwert 490.000 €
Multipliziert mit Sachwertfaktor 1,3 637.000 €
Multipliziert mit Regionalfaktor 1,1 700.700 €
Minus den Freibetrag von 20.000 € für Nichte/Neffe = zu versteuernde Summe 680.700 €
Multipliziert mit dem Steuersatz von 25 % = zu zahlende Erbschaftssteuer 170.175 €

Steuerfreiheit bei geerbten Immobilien: Wann fällt keine Erbschaftssteuer an?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine geerbte Immobilie ganz oder teilweise steuerfrei übertragen werden. Besonders Ehepartner und Kinder profitieren von zusätzlichen Steuerbefreiungen, wenn sie das sogenannte Familienheim weiter selbst nutzen.

Eine vollständige Steuerbefreiung ist möglich, wenn der Ehepartner oder das Kind:

  • die Immobilie unmittelbar nach dem Erbfall selbst bewohnt
  • dort mindestens 10 Jahre wohnen bleibt
  • und der Verstorbene die Immobilie bereits selbst als Wohnsitz genutzt hat

Wird die Zehnjahresfrist nicht eingehalten, kann die Steuer rückwirkend nacherhoben werden. Für Kinder gilt zusätzlich eine Einschränkung: Die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf eine Wohnfläche bis 200 m² – darüber hinaus kann Steuer anfallen.

 

Steuer sparen durch Schenkung zu Lebzeiten

Eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit ist die Schenkung zu Lebzeiten. Hier gelten die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaft, diese können jedoch alle 10 Jahre erneut genutzt werden. So lässt sich Vermögen schrittweise steuerfrei übertragen.

Beispiel: Ein Haus im Wert von 1,2 Mio. € kann in drei Teile übertragen werden. Durch die Nutzung der Freibeträge in mehreren Zeitabschnitten kann die Immobilie unter Umständen vollständig steuerfrei auf Kinder übergehen.

Wichtig:

  • Die Übertragung des Familienheims an Ehepartner ist in vielen Fällen steuerfrei
  • Beim Ehepartner entfällt auch die 10-Jahres-Bindung
  • Bei Kindern gelten die Freibeträge und Fristen weiterhin

 

Immobilienwert senken: Gutachten und Kostenabzug

Das Finanzamt bewertet Immobilien oft pauschal. Weicht der tatsächliche Marktwert nach unten ab (z. B. durch Sanierungsbedarf, schlechte Lage oder Altlasten), kann ein Sachverständigengutachten nach § 198 BewG sinnvoll sein.

Zusätzlich können bei der Steuererklärung bestimmte Kosten den steuerpflichtigen Erwerb senken, etwa:

  • Bestattungskosten
  • Nachlassverbindlichkeiten
  • Erbfallkostenpauschale

Erbschaftssteuer Immobilien: Das ist bei einer Erbschaft zu tun

Nach dem Erbfall müssen Erben einer Immobilie einige steuerliche und organisatorische Schritte beachten. Entscheidend ist zunächst, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird.

1. Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Zunächst entscheiden Sie, ob Sie das Erbe annehmen. Eine Ausschlagung ist möglich, wenn Sie die Erbschaft nicht übernehmen möchten – dann fällt auch keine Erbschaftssteuer an. Wird die Erbschaft angenommen, muss der Erbfall dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.

2. Erbe beim Finanzamt melden

Die Anzeige erfolgt beim zuständigen Finanzamt des Verstorbenen und beinhaltet u. a.:

  • Daten des Erblassers und des Erben
  • Sterbedatum und Sterbeort
  • Art des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge oder Testament)
  • Beschreibung und Wert des Nachlasses
  • Verwandtschaftsverhältnis
  • ggf. frühere Schenkungen

3. Erbschaftsteuererklärung abgeben

Das Finanzamt fordert bei Bedarf eine Erbschaftsteuererklärung an. Dafür werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Mantelbogen
  • Anlagen zur Erbschaft
  • Nachlassverzeichnis aller Vermögenswerte

Falls ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter eingesetzt ist, übernimmt dieser häufig die Abwicklung.

4. Prüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt prüft den Wert der Immobilie, die anwendbaren Freibeträge und die Steuerklasse sowie den Steuersatz. Ergibt sich eine Steuerpflicht, wird ein entsprechender Bescheid erlassen.

Die Bearbeitung kann mehrere Monate bis zu zwei Jahre dauern. Das Finanzamt hat grundsätzlich bis zu vier Jahre Zeit, um den Steuerfall zu prüfen und zu veranlagen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung. Danach kann die Steuerfestsetzung verjähren.

Hinweis

Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung gewertet werden, da Finanzämter Informationen auch über Banken, Notare oder Behörden erhalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer bei Immobilien

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer Sie zahlen müssen, hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Erblasser stehen und davon, wie viel das Erbe wert ist. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder zum Beispiel müssen 7% bis 30% versteuern. Geschiedene Ehegatten oder Geschwister müssen 15% bis 43% Erbschaftssteuer zahlen und nicht mit dem Erblasser verwandte Personen 30% bis 50%.

Wie viel Sie steuerfrei erben dürfen, hängt von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ab. Als Kind dürfen Sie zum Beispiel 400.000 Euro steuerfrei erben. Als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sogar 500.000 Euro. Sind Sie Enkelkind des Erblassers, müssen Sie erst ab einem Betrag von über 200.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Für Eltern oder Großeltern als Erben sind 100.000 Euro steuerfrei. Waren Sie und der Verstorbene Geschwister, liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Ebenso, wenn Sie gar nicht mit dem Erblasser verwandt sind.

Kinder müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Wert des Erbes 400.000 Euro nicht überschreitet. Ist das Erbe eine eigengenutzte Immobilie, ein Familienheim, und ist mehr als 400.000 Euro wert, müssen Kinder keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie selbst in die geerbte Immobilie einziehen. Allerdings gilt: Die Wohnfläche der Immobilie darf nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen. Ist sie größer, müssen Kinder für den übersteigenden Flächenanteil Erbschaftssteuer zahlen.

Erben müssen laut § 20 ErbStG das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben. Da auch Banken, Versicherungen und Behörden Todesfälle an das Finanzamt melden, hat es keinen Sinn, die Erbschaft den Finanzbehörden zu verschweigen. Eine Erbschaftssteuererklärung müssen Sie nur abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Die Frist für die Steuererklärung beträgt mindestens einen Monat.

Kinder zählen zur Erbschaftssteuerklasse I. Wie viel Erbschaftssteuer sie zahlen müssen, hängt vom Betrag ab, der den Freibetrag von 400.000 Euro übersteigt:

Wert des Erbes, der den Freibetrag übersteigt (= steuerpflichtiger Erwerb) Steuersatz bei Steuerklasse I
bis 75.000 Euro 7%
bis 300.000 Euro 11%
bis 600.000 Euro 15%
bis 6.000.000 Euro  19%
bis 13.000.000 Euro 23%
bis 26.000.000 Euro 27%
ab 26.000.000 Euro 30%

Die Erbschaftssteuer auf eine Immobilie kann entfallen, wenn es sich bei der Immobilie um ein Familienheim handelt; der Erblasser also selbst darin gewohnt hat. Erbt die Immobilie der Ehepartner oder das Kind und entscheidet sich einzuziehen und für mindestens 10 Jahre darin wohnen zu bleiben, dann entfällt die Erbschaftssteuer. Bei Kindern gibt es allerdings eine Grenze: Beträgt die Wohnfläche mehr als 200 Quadratmeter, so muss auf den übersteigenden Flächenanteil trotzdem Erbschaftssteuer gezahlt werden.

Wie hoch die Erbschaftssteuer bei 100.000 Euro ist, hängt von Ihrem Verwandschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Steuerpflichtig sind bei einem Erbe von 100.000 Euro nur Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc.; ebenso nicht verwandte Personen. In diesen Fällen gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro, das bedeutet, es müssten 80.000 Euro versteuert werden. Für Personen der Erbschaftssteuerklasse II gilt bei diesem Betrag eine Erbschaftssteuer von 15 Prozent, für Personen der Erbschaftssteuerklasse II 30 Prozent.

Außer Freibeträge können folgende Punkte die Erbschaftssteuer mindern:

  • Schulden des Erblassers
  • Vermächtnisse
  • Pflichtteile
  • Auflagen
  • Bestattungskosten

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